GRS Software

Führen Sie Ihre Ideen zum Erfolg...

Mit unserer Anwendung GRS SIGNUM und den verfügbaren Modulen sind Sie immer einen Schritt voraus.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 01. Mai 2023

GRS Software GmbH
IT-Anwendungen und Dienstleistungen
Am Neunkircher Weg 3
66459 Kirkel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GRS Software GmbH (nachfolgend GRS SOFTWARE) werden einbezogen für Einzelverträge über den Verkauf oder die Vermietung von Software oder der Erbringung von Projektdienstleistungen, Softwarepflege- oder Supportleistungen.
Die konkrete Beschreibung der Software oder der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, der unter Einbeziehung dieser AGB und ihrer Anlagen abgeschlossen wird.
Die Allgemeinen Regelungen sind im Teil I aufgeführt. Je nach Bestimmung in dem Einzelvertrag sind die Regelungen für den Support bzw. Service in gesonderten AGB dokumentiert.
Die Regelungen für den Verkauf der Software ist in den Teil II und die Regelungen für Beratung und Projektdienstleistungen im Teil III dokumentiert. Die Regelungen zur Vermietung von Software ist in Teil IV dokumentiert.

 
Teil I Allgemeine Regelungen
§ 1 Vertragsbestandteile

  1. Vertragsbestandteile sind:
    • Der Einzelvertrag, der die betrseffende Software, Leistungen, technische Anforderungen, Preise etc. regelt.
    • Diese AGB, die die rechtlichen Bedingungen des Vertrags betreffen.
    • Die gesetzlichen Bestimmungen.
    • Die Anlagen des Einzelvertrags. Anlage SLA (optional) Service Level Agreement
    • Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GRS SOFTWARE. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
    • Ändern sich im Rahmen eines Miet- oder Softwarepflegevertrags über die Software die Bedienung oder die Anforderungen an die Systemumgebung, wird der Kunde rechtzeitig über diese Änderungen informiert.
  2. Definitionen
    • „Auslieferung“ ist die Übergabe, bzw. das Zurverfügungstellen der Software oder „Releases“ an den Kunden, damit dieser die Software installieren kann. Die Auslieferung ist erfolgt, wenn der Kunde Informationen mit den erforderlichen Hinweisen erhalten hat, die es ihm ermöglichen, sich die Software im Download zu verschaffen.
    • „Change“ ist die Änderung einer vertraglichen Vereinbarung.
    • Content ist der Begriff für Daten, Textdateien, Fotografien oder sonstige Daten.
    • „Einzelvertrag“ Das Dokument, das den individuellen Vertrag wiedergibt, der zwischen dem Kunden und der GRS SOFTWARE geschlossen wird.
    • „Feiertage“ sind die für das Bundesland Saarland gültigen. Sie beginnen um 17.00 Uhr des Vortages des „Feiertages“ und enden um 08.00 Uhr des Folgetages. Es gilt die Zeitzone Berlin.
    • „Individualsoftware“ ist Software, die im Auftrag des Kunden erstellt oder bearbeitet wurde.
    • „Kunde“ ist der Vertragspartner der GRS SOFTWARE und das Unternehmen, welches die Software seinen Angestellten und berechtigten Mitarbeitern zur Nutzung überlassen darf.
    • „Release“ ist der Obergriff für „Updates“ und „Upgrades“ und bezeichnet einen Versionsstand der Software.
    • „Software“ wird als gemeinsamer Terminus für „Standardsoftware“ und „Individualsoftware“ verwendet.
    • „Störung“ ist der Oberbegriff für eine Fehlfunktion der „Software“, die als Mangel oder als „Supportfall“ qualifiziert wird.
    • „Systemumgebung“ sind die technischen Umsysteme wie insbesondere Schnittstellen, Betriebssystem etc., die zum ordnungsgemäßen Betrieb der „Software“ erforderlich sind. Die erforderliche „Systemumgebung“ ist in dem jeweiligen Einzelvertrag angegeben. . Die Systemumgebung kann sich von Release zu Release ändern. Änderungen der Systemanforderungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 8 Wochen angekündigt.
    • „Standardsoftware“ ist Software, an der keine exklusiven Nutzungsrechte zugunsten des Kunden bestehen.
    • „Supportarbeiten“ sind Arbeitsleistungen mittels derer versucht wird, einen aufgetretenen „Supportfall“, zu beseitigen oder eine akzeptable Umgehungsmöglichkeit zu realisieren.
    • Ein „Supportfall“ ist eine Störung, die GRS SOFTWARE nicht verursacht oder zu vertreten hat.
    • „Technischer Change“ bedeutet Änderung der „Software“ oder der „Systemumgebung“ durch den Kunden oder einen Dritten.
    • „Updates“ sind neue Releases der Software, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software dienen.
    • „Upgrades“ sind neue Releases der Standardsoftware, die der Erweiterung der vorhanden Funktionen dienen.
    • „Vertragsschluss“ ist die Unterzeichnung des jeweiligen Einzelvertrags durch beide Parteien.
    • „Version“ ist der Releasestand der „Software“.
    • „Werktage“ sind Wochentage von Montag bis Freitag. Die Durchführung der Leistungen erfolgt zu den regulären Bürozeiten der GRS SOFTWARE von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr außer an „Feiertagen“. Es gilt die Zeitzone Berlin, Feiertagsregelung des Bundeslands Saarland.
§ 2 Voraussetzungen für die Leistungserbringung

  1. Datenschutz
    Der Kunde ist dafür verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass zwischen GRS SOFTWARE und dem Kunden ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen wird, sofern GRS SOFTWARE aufgrund der Konfiguration und Parametrisierung der „Software“ personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet. GRS SOFTWARE hat keine Kenntnis darüber, welche Art von Daten mit der zur Verfügung gestellten Software der Kunde verarbeitet.
  2. „Technischer Change“, Sicherheitsmaßnahmen
    Diese ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 3 Einzelvertrag

  1. Erklärungen über die Begründung, Änderung oder Kündigung von Einzelverträgen bedürfen der Textform.
  2. Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Einzelvertrag bezeichneten Leistungen und Produkte mit den in der Funktionsbeschreibung und der „Dokumentation“ angegebenen Eigenschaften, Merkmalen, Verwendungszwecken und Nutzungsmöglichkeiten.
  3. Die Funktionsfähigkeit der „Software“ wird für die unveränderte Software in der vorgegebenen Systemumgebung gewährleistet.
  4. Ein „Change“ wird nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch GRS SOFTWARE Vertragsgegenstand. Hierfür muss ein „Change“ im Einzelvertrag zumindest in Textform dokumentiert sein. Dieser ist gesondert zu vergüten.
§ 4 Lieferzeiten, höhere Gewalt

  1. Die „Auslieferung“ erfolgt zu dem sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag ergebenden Zeitpunkt.
  2. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und durch vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Parteien sind verpflichtet der jeweils anderen Partei im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen bereitzustellen und ihre vertraglichen Pflichten den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  3. Halten die von der Leistungspflicht befreienden Ereignisse für länger als drei (3) Monate an oder ist es absehbar, dass die Ereignisse länger als drei (3) Monate anhalten werden, ist der jeweilige Leistungsempfänger zur Beendigung, von dem durch das befreiende Ereignis betroffenen Einzelvertrag berechtigt.
§ 5 Vergütung; Zurückbehaltungsrechte des Kunden; Aufrechnung

  1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Alle Zahlungsmodalitäten wie Teilzahlungen, Rabatte, Skonti etc. sind im jeweiligen Einzelvertrag geregelt. Das Gleiche gilt für Reisekosten und Spesen.
  2. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.
  3. GRS SOFTWARE behält sich die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem Kunden im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis des Einzelvertrags vor. Dem Kunden wird ein entsprechender Warnhinweis über die Verfügbarkeit der „Software“ erteilt, wenn sich GRS SOFTWARE die Nutzbarkeit der „Software“ vorbehält und von der Zahlung der offenen Posten abhängig macht. Alternativ kann der Kunde im Falle von Zahlungsrückständen auch telefonisch und/ oder postalisch auf die Sperrung der „Software“ im Falle des Nichtbezahlens offener Posten hingewiesen werden.
§ 6 Mitwirkungspflichten

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Bei den Mitwirkungspflichten handelt es sich um Hauptleistungspflichten, die im Synallagma zur Leistungspflicht der GRS SSOFTWARE stehen.
  2. Unabhängig davon, ob im Einzelvertrag Mitwirkungspflichten des Kunden geregelt sind, gilt: Bei der Feststellung, Eingrenzung und Meldung von Fehlern oder sonstigen Mängeln hat der Kunde eine Anwendungsdokumentation und eventuelle Hinweise der GRS SOFTWARE zu beachten. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Fehler und sonstigen Mängel, so dass eine Reproduktion der Störung möglich ist. Hierzu gehört auch die Anfertigung eines Fehler- bzw. Mängelberichtes in Textform, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der getroffenen Eingabe-/Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen und anderen, zur Veranschaulichung der Fehler und sonstigen Mängel geeigneten Unterlagen. Darüber hinaus wird der Kunde für die Durchführung der Fernwartung dem jeweiligen von GRS SOFTWARE bereitgestellten Mitarbeiter Zugang zu der Software gewähren.
  3. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, und holt er diese Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Fristsetzung der GRS SOFTWARE nicht nach, so ist GRS SOFTWARE zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist GRS SOFTWARE berechtigt, den Einzelvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats.
§ 7 Haftung für Schadensersatzansprüche

  1. GRS SOFTWARE haftet für Schadensersatzansprüche, die infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht werden, nur für den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind dabei solche, die GRS SOFTWARE bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bzw. bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
  2. Schadensersatzansprüche verjähren nach 12 Monaten ab dem Moment, in dem ein Mitarbeiter des Kunden oder eine ihm zurechenbare Person den Schaden kannte oder ohne Anwendung grober Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/ oder Gesundheit und/ oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/ oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
  3. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen zur Haftung für Schadensersatzansprüche unberührt.
§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Geschäftsgeheimnisse der GRS SOFTWARE sind nach Maßgabe des GeschGehG geschützt. Der Kunde verpflichtet sich, die von der GRS SOFTWARE als Geschäftsgeheimnisse bezeichneten Informationen mit angemessenen Maßnahmen zu schützen und die Geschäftsgeheimnisse der GRS SOFTWARE nur nach Maßgabe des „Need to know- Prinzips“ ausschließlich für die Verwirklichung der Zwecke des jeweiligen Einzelvertrags zu verwenden. Jede darüberhinausgehende Weitergabe, Offenbarung, Verwendung etc. ist ausdrücklich untersagt.
  2. Sofern der Kunde der GRS SOFTWARE Geschäftsgeheimnisse überlassen hat, die nach dem GeschGehG geschützt sind, verpflichtet sich die GRS SOFTWARE, diese nur zum Umsetzung des jeweiligen Einzelvertrags zu verwenden und nach Maßgabe des GeschGehG zu schützen. Sie hat hierfür entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen getroffen und umgesetzt.
  3. Die Verpflichtung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beider Parteien gilt während und für die Dauer von 12 Monaten nach der Beendigung eines Einzelvertrags.
  4. Alle Daten der Mitarbeiter des Kunden, die zur Durchführung eines Verkaufs von Standardsoftware verwendet werden, werden ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Einzelvertrags verwendet. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Mitarbeiter ihre Zustimmung zur Verwendung der personenbezogenen Daten gegeben haben.
§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsregelungen oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen dieser Regelungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
  2. Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus dem Einzelvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der GRS SOFTWARE an Dritte abtreten. GRS SOFTWARE ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.
  3. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Einzelvertrag die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der GRS SOFTWARE als Gerichtsstand vereinbart. GRS SOFTWARE ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden zuständig ist.
  5. Änderungen unserer AGB werden dem Kunden 6 Wochen vor der Geltung der neuen AGB bekannt gegeben. Sollte der Kunde nicht innerhalb der 6 Wochen widersprechen, gilt dies als Zustimmung.
 
Teil II Verkauf von Software
Zusätzlich zu den Regelungen des Teil I gelten folgende Regelungen, wenn in dem jeweiligen Einzelvertrag der Verkauf einer Software vereinbart ist.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Kunde erwirbt die im Einzelvertrag bezeichnete „Standardsoftware“ einschließlich der im Einzelvertrag genannten Anzahl der Nutzungsrechte.
  2. Außerdem erhält der Kunde die bereitgestellte Dokumentation.
§ 2 Liefertermine

  1. Einzelheiten zur Bereitstellung und Termine sind dem jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen.
§ 3 Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält die in dem Einzelvertrag genannte Anzahl von Nutzungsrechten an der Standardsoftware, die ihn zur dauerhaften Vervielfältigung der Standardsoftware berechtigen.
  2. Für die Standardsoftware von Drittherstellern können eventuell weitere vertragliche Regelungen gelten, die sich aus der jeweiligen EULA (EndUserLicenceAgreement  Nutzungsbestimmungen für Endanwender) ergeben. Diese werden dem Kunden gemeinsam mit den Vertragsunterlagen ausgehändigt. Andere Nutzungsrechte als die hier explizit genannten werden dem Kunden nicht übertragen.
  3. Die Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt
  4. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der „Auslieferung“ bestehender Forderungen aus dem jeweiligen Einzelvertrag (im Folgenden „Bedingungseintritt“) erhält der Kunde von GRS SOFTWARE ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an der gelieferten Standardsoftware. Bei Bedingungseintritt erhält der Kunde zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Die Art der übertragenen Nutzungsrechte und deren Anzahl ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Ohne weitere Bestimmung erwirbt der Kunde nur das Recht zur Vervielfältigung der Standardsoftware.
§ 4 Gewährleistung

  1. Die Behebung von Mängeln erfolgt zunächst nach Wahl von GRS SOFTWARE durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Als Beseitigung eines Mangels gilt auch ein zumutbarer Workaround oder die Lieferung eines Updates, welches den Mangel behebt.
  2. Das Recht zur Erklärung des Rücktritts oder der Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der „Standardsoftware“ nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
  3. Gewährleistung im Falle eines „technischen Changes“ Sofern der Kunde (oder Dritte/ im Einzelvertrag des Kunden genannte), einen „technischen Change“ vornimmt, dem GRS SOFTWARE nicht ausdrücklich zugestimmt hat, obliegt es dem Kunden nachzuweisen, dass die auftretende „Störung“ als Mangel und nicht als „Supportfall “ zu qualifizieren ist.
  4. Liegt ein „Supportfall“ vor, so trägt der Kunde die Kosten für die Analyse der Störung. Gleiches gilt im Falle einer vermeidbaren Fehlbedienung.Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab „Auslieferung“. Diese Verjährungsfrist gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Mangel zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit geführt hat und/ oder durch den Mangel eine Garantiezusage verletzt wird und/ oder der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche aus der Verletzung einer Nachbesserungspflicht verjähren ab dem Moment der „Auslieferung“.
 
Teil III: Beratung und Projektdienstleistung
Diese Regelungen gelten, sofern im Einzelvertrag Beratungs- und Projektdienstleistungen vereinbart wurden.

§ 1 Dienstleistungen (nicht erfolgsbezogene Leistungen)

  1. Die Projekthoheit liegt beim Kunden, d.h. diese besitzt das fachliche Weisungsrecht, aber keine disziplinarischen Weisungsrechte.
  2. GRS SOFTWARE schuldet grundsätzlich nicht, dass bestimmte Leistungsergebnisse zu bestimmten Terminen fertig gestellt sind, vielmehr wird die jeweils geschuldete Vergütung mit Erbringung der jeweiligen Leistung fällig. Die GRS SOFTWARE hat sich gleichwohl um Termintreue zu bemühen. Ist für GRS SOFTWARE erkennbar, dass die von ihr zu erbringenden Leistungen nicht bis zu dem von dem Auftraggeber gewünschten Termin fertiggestellt sein werden, so hat GRS SOFTWARE den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinzuweisen.
  3. GRS SOFTWARE trägt ausdrücklich keine Verantwortung für eine nicht hinreichende fachliche Planung des Kunden, nur für das Nichterreichen von bestimmten Zielen oder das Einhalten von Terminen.
§ 2 Gewährleistung für erfolgsbezogene Leistungen

  1. GRS SOFTWARE ist zunächst berechtigt, mangelhafte Leistungen zu Zwecken der Nachbesserung zu ändern, sofern für den Kunden keine Kosten mit der Änderung der Leistungen verbunden sind.
  2. Das Recht zur Erklärung des Rücktritts oder der Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit des hergestellten Werkes nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
  3. Es besteht keine Gewährleistung im Falle eines Supportfalles.
  4. Sofern ein technischer Change durch den Kunden vorgenommen wurde, dem die GRS SOFTWARE nicht ausdrücklich zugestimmt hat, obliegt es dem Kunden, nachzuweisen, dass eine auftretende „Störung“ als Mangel und nicht als „Supportfall“ zu qualifizieren ist.
  5. Stellt sich heraus, dass die Störung durch einen „Supportfall“ verursacht wurde, trägt der Kunde die Kosten für die Analysephase und die Supportleistungen, die dem Versuch dienen, den „Supportfall“ zu beseitigen.
  6. Gewährleistungsansprüche für Werkleistungen verjähren zwölf Monate ab der Abnahme. Diese Verjährungsfrist gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Mangel einer Werkleistung zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit geführt hat und/ oder durch den Mangel eine Garantiezusage verletzt wird und/ oder der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche aus der Verletzung einer Nachbesserungspflicht verjähren ab dem Moment der „Abnahme“ des Werkes.
 
Teil IV Vermietung von Software
Zusätzlich zu den Regelungen des Teils I gelten im Falle der Vermietung von „Software“ folgende Regelungen:

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. GRS SOFTWARE vermietet dem Kunden die in dem jeweiligen Einzelvertrag bezeichnete Software.
  2. Außerdem erhält der Kunde die bereitgestellte Dokumentation für jedes im Verlauf des Einzelvertrags zur Verfügung gestellte Release.
  3. Die Lieferung durch die GRS SOFTWARE erfolgt insofern unter dem Vorbehalt, dass die GRS SOFTWARE selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit der Produkte nicht zu vertreten hat. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen.
  4. Einzelheiten und Bereitstellung und Termine sind dem jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen.
§ 2 Pflicht zur Aktualisierung: Releases

  1. Die jeweiligen Leistungen der GRS SOFTWARE ergeben sich aus dem Einzelvertrag und, sofern vereinbart.
  2. Sofern dem Kunden ein neues Release der Software zur Verfügung gestellt wird, hat er das neue Release binnen einer Frist von jeweils 3 Monaten, berechnet ab dem Zeitpunkt der Auslieferung des neuen Releases, zu installieren und produktiv zu nutzen. Nach dieser Zeitspanne erlischt das Recht zur Vervielfältigung des alten Releases. Das alte Release darf zu Zwecken der Datensicherung archiviert werden.
  3. Aktualisiert wird jeweils die letzte Version der Releases.
§ 3 Supportleistungen

  1. Es gelten die Regelungen des jeweiligen Einzelvertrags und ggf. der Anlage SLA.
§ 4 Sonstige Leistungen / Nicht von der Pauschale umfasste Leistungen

  1. Leistungen, die nicht für die Pauschale erbracht werden, ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Sofern diese optional beauftragt werden können, sind sie in den Katalogen der GRS SOFTWARE benannt.
§ 5 Vergütung

  1. Die Zahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt der Vergütungspflicht, der in diesem Fall Teil IV genannten Leistungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
  2. Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten.
  3. Die in dem Einzelvertrag vereinbarten Preise können von der GRS SOFTWARE in einem Zeitraum von jeweils 12 Monaten, berechnet ab dem Zeitpunkt der Eingehung des Vertragsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der letzten Anpassung angepasst werden, wenn die aufwandsbezogenen Kosten der GRS SOFTWARE für die Durchführung der Leistungsscheine im selben Zeitraum entsprechende Änderungen erfahren, maximal aber um 7.5% p.a. GRS SOFTWARE hat auf Nachfrage entsprechende Nachweise zu erbringen, die eine Anpassung der aufwandsbezogenen Kosten belegen. Im Falle von Zweifeln sind Sachverständige einzuschalten, die die dargelegten Anpassungen verifizieren. Sofern die Aussagen der Sachverständigen sich mit den Aussagen der GRS SOFTWARE decken, hat der Kunde die Kosten für die Durchführung der Überprüfung zu tragen, in anderen Fällen die GRS SOFTWARE.
§ 6 Zusätzliche Regelungen zur Vergütung

  1. Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung ist GRS SOFTWARE 30 Tage nach Erklärung einer Fristsetzung berechtigt, dem Kunden für den Betrieb der Software Lizenz-Keys nicht aushändigen. .Diese Lizenz-Keys werden benötigt, damit die Software in den Arbeitsspeicher der Rechner geladen werden kann. 30 Tage nach Absenden dieser Nachricht wird GRS SOFTWARE von der Pflicht zur rechtzeitigen Übersendung des erforderlichen Lizenz-Keys bis zur Zahlung der ausstehenden Raten befreit.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die Mitwirkungspflichten sind in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt. Darüber hinaus gilt Teil I § 6 dieser AGB.
§ 8 Nutzungsrechte

  1. Rechte an der Standardsoftware erhält der Kunde nur für das jeweils aktuelle „Release“, bedeutet: das dem Kunden aktuell ausgelieferte „Release“ und das vorherige „Release“, das ihm (zuvor) ausgeliefert wurde. Dem Kunden werden nur „Releases“ ausgeliefert, die jeweils zu dem letzten Release kompatibel sind, das dem Kunden ausgeliefert wurde.
  2. Die Nutzungsrechte an der Standardsoftware werden nur für die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags übertragen.
  3. Das Recht des Kunden, die vertragsgegenständliche Software zu Sicherungszwecken zu archivieren, bleibt unberührt. Nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags erlöschen die Rechte zur vorübergehenden Vervielfältigung der Software.
§ 9 Gewährleistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, GRS SOFTWARE Mängel der „Software“ unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise von GRS SOFTWARE zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an GRS SOFTWARE weiterleiten.
  2. Die Behebung von Mängeln erfolgt zunächst nach Wahl von GRS SOFTWARE durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Als Beseitigung eines Mangels gilt auch ein zumutbarer Workaround oder die Lieferung eines Updates, welches den Mangel behebt.
  3. Das Recht zur Erklärung des Rücktritts oder der Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der „Standardsoftware“ nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
  4. Gewährleistung im Falle eines „technischen Changes“ Sofern der Kunde (oder Dritte/ im Einzelvertrag des Kunden genannte), einen „technischen Change“ vornimmt, dem GRS SOFTWARE nicht ausdrücklich zugestimmt hat, obliegt es dem Kunden nachzuweisen, dass die auftretende „Störung“ als Mangel und nicht als „Supportfall “ zu qualifizieren ist.
  5. Liegt ein „Supportfall“ vor, so trägt der Kunde die Kosten für die Analyse der Störung. Gleiches gilt im Falle einer vermeidbaren Fehlbedienung. Hierbei gilt § 5 Abs.1 dieses Teils IV.
  6. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn GRS SOFTWARE ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von GRS SOFTWARE verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
  7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern GRS SOFTWARE zur Leistungserbringung bereit und imstande ist.
  8. Schadensersatzansprüche aus einem Mangel verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von dem Bestehen eines Mangels der Software Kenntnis hatte oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des „Mangels“ hätte Kenntnis erlangen und diesen melden müssen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Kunde durch den Mangel ein Schaden an Leib, Leben oder Gesundheit verursacht wurde, und/ oder in den Fällen, der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und/ oder in den Fällen, in denen durch den Mangel zugleich eine Garantiezusage verletzt wurde. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche, die aus einer Verletzung von Nachbesserungspflichten entstehen, verjähren unter dem zuvor beschriebenen Vorbehalt 12 Monate nach dem Moment der Kenntnis, bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels.
§ 10 Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Grundsätzlich ergeben sich Beginn und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus dem jeweiligen „Einzelvertrag“.
  2. Sofern im jeweiligen „Einzelvertrag“ nichts anderes vereinbart wird, gilt: Der jeweilige „Einzelvertrag“ wird für eine Mindestlaufzeit von drei Jahren geschlossen. Sofern nicht ein der beiden „Vertragsparteien“ drei Monate vor dem jeweiligen Ende der Laufzeit schriftlich kündigt, verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend um weitere 12 Monate.
  3. Das Recht jeder „Vertragspartei“, den jeweiligen „Einzelvertrag“ bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für due GRS SOFTWARE insbesondere in jedem Fall vor, in dem
    • der Kunde innerhalb eines Zeitraumes, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, in Verzug ist,
    • der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist, nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf die GRS SOFTWARE jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, kündigen,
    • der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch die GRS SOFTWARE nicht unverzüglich abstellt.
§ 11 Rückgabe

  1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde erstellte Kopien der von GRS SOFTWARE überlassenen Standardsoftware vollständig und endgültig zu löschen.
  2. Es obliegt dem Kunden, für eine Sicherung der Daten und eine Lösung zu sorgen, mittels derer die von dem Kunden erstellten und bearbeiteten Daten auch nach Beendigung des Vertrags von dem Kunden ausgelesen werden können, wenn der Kunde das System lediglich mietet. GRS SOFTWARE werden dem Kunden nach gesonderter Vereinbarung hierzu geeignete Systeme überlassen.
  3. Jedes Laden der Software in den Arbeitsspeicher nach Beendigung des Einzelvertrags ist unzulässig.

GRS Software GmbH
IT-Anwendungen und Dienstleistungen
Am Neunkircher Weg 3
66459 Kirkel

Email:
Phone: +49 6849 60991-0
Montag bis Donnerstag
von 8.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 8.00 bis 15.00 Uhr